Satzung

 § 1 Einleitung

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen definieren die Bedingungen für den Verkauf von Waren durch P.H.U. WITBAR EXPORT - IMPORT WITOLD MARCISZ über die Internet-Verkaufsplattform auf der Website http://witbar.irone.pl/pl/login/ und für alle anderen Arten des Abschlusses eines Verkaufs- oder Liefervertrags (telefonisch, per E-Mail, schriftlich).

  2. Um Einkäufe über die Online-Verkaufsplattform http://witbar.irone.pl/pl/login/ tätigen zu können, müssen Sie den Willen, ein Konto einzurichten, telefonisch oder per E-Mail mitteilen. Die Registrierung auf der Website erfolgt durch P.H.U WITBAR EXPORT - IMPORT WITOLD MARCISZ. Die für die Anmeldung am System erforderlichen Informationen werden an die vom Besteller angegebene E-Mail-Adresse gesendet.

  3. Der Unternehmer, der die Internet-Verkaufsplattform betreibt, ist P.H.U. WITBAR EXPORT - IMPORT WITOLD MARCISZ, W. Bogusławskiego 5, 63-300 Pleszew, NIP: 6171440430, REGON: 250930930, auch "Verkäufer" genannt.

  4. Die Nutzung des Dienstes ist möglich, sofern das vom Kunden verwendete EDV-System die folgenden technischen Mindestanforderungen erfüllt: Microsoft Internet Explorer Version 11 oder höher mit aktiviertem ActiveX, JavaScript und Cookies, oder Microsoft Edge Version 17 oder höher mit aktiviertem ActiveX, JavaScript und Cookies, oder Mozilla Firefox Version 68 oder höher mit aktivierter Java-Applet-Unterstützung, JavaScript und Cookies, oder Opera Version 58 oder höher mit aktivierter JavaScript- und Cookies-Applet-Unterstützung, oder Google Chrome Version 75 oder höher mit aktivierter JavaScript- und Cookies-Applet-Unterstützung, Safari Version 13. 1 oder höher und einer Bildschirmauflösung von mindestens 1280 x 1024 Pixel

§ 2 Allgemeine Grundsätze

  1. Unsere Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich ggü. den allen Besteller; entgegenstehende oder von unseren Lieferungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag niedergelegt. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform (unter Androhung der Nichtigkeit).

  2. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unserer Allgemeinen Lieferbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Eigentümers des Unternehmens oder die zu seiner Vertretung berechtigten Personen. Ansonsten haben unsere Vertreter und Mitarbeiter keine Befugnis, abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.

  3. Die Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

  4. Rechtsträger gelten als Unternehmer, wenn sie nach dem anwendbaren nationalen Recht, in dem sie ansässig sind oder eine feste Niederlassung haben, als Unternehmer gelten.

  5. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für jede Bestellung des Bestellers.

§ 3 Angebot/ Angebotsunterlagen

  1. Die Liste der Waren mit ihren spezifizierten Attributen wird nach dem Einloggen auf der Verkaufsplattform angezeigt.

  2. Die zum Verkauf angebotenen Waren und deren Preise stellen kein Angebot im Sinne des Zivilgesetzbuches dar, sondern eine Aufforderung zum Abschluss eines Vertrages.

  3. Wir behalten uns das Recht vor, die Warenverfügbarkeit vorübergehend einzuschränken, einzelne Waren ohne Angabe von Gründen aus dem Angebot zu nehmen, die technischen Parameter der platzierten Waren zu ändern und die Waren den entsprechenden Gruppen zuzuordnen, und sind nicht verantwortlich für das Fehlen von Waren im Angebot, für Ausfallzeiten in der Fähigkeit, Bestellungen zu tätigen, sowie für Änderungen der Warenpreise.

  4. Wenn der Auftrag gemäß Artikel 66 des Zivilgesetzbuches und Artikel 66 (1) des Zivilgesetzbuches als Angebot zu qualifizieren ist, können wir ihn innerhalb von 7 Werktagen annehmen. Nach Ablauf dieser Frist und in Ermangelung einer Bestätigung gilt die Bestellung als nicht angenommen. Das Versäumnis unsererseits, auf eine Bestellung des Käufers zu reagieren, gilt in keinem Fall als Annahme dieser Bestellung. Die Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches finden in diesem Fall keine Anwendung.

  5. Wir behalten uns auch das Recht vor, die Annahme der Bestellung zu verweigern, ohne dass wir dafür haftbar gemacht werden können.

  6. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 4 Preise /Zahlungsbedingungen/ Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrechte /Abtretung

  1. Die im Angebot oder Auftragsbestätigung unsere genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Daten unverändert bleiben, längstens jedoch innerhalb von 2 Monate.

  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Das Angebot kann auch Waren umfassen, die einen Preis mit Verpackung und deren Vorbereitung enthalten.

  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen, soweit gesetzlich vorgesehen.

  4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet.

  5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

  6. Die Zahlungsfrist des Kaufpreises netto (ohne Abzüge) beträgt 14 Tagen ab Lieferung der Ware, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Im Falle von Neukunden (die weniger als zwei Bestellungen gemacht haben) gilt eine Vorauszahlung.

  7. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, gehen die Transportkosten zu Lasten des Verkäufers.

  8. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen der Verspätung.

  9. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so können wir Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit ein¬stellen.

  10. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet oder sich mit der Zahlung verspätet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

  11. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

  12. Wir sind berechtigt, die Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

§ 5 Lieferzeit/Prüfungen /Haftung für Verzug /Höhere Gewalt

  1. Die Lieferzeit wird jedes Mal zwischen den Parteien vereinbart. Bei Angabe von Kalenderwochen gilt der letzte Werksttag der Woche. Überschreitungen der Lieferzeit oder des Liefertermins bis zu einer Woche gelten als genehmigt.

  2. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, die sich aus den in der Auftragsbestätigung festgesetzten Bedingungen ergeben, sofern solche Fragen auftreten. Der Besteller verpflichtet sich zu Zusammenarbeit mit uns in für die Vertragserfüllung notwendigen Umfang, insbesondere zur fristgemäßen und ordnungsgemäßen Übersendung von Unterlagen für die Erfüllung des Vertrages,

  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  4. Im Falle einer Änderung des Erfüllungsortes der Abholverpflichtung nach Vertragsschluss trägt der Besteller die dadurch verursachten Mehrkosten.

  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

  6. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Lieferungsobjektes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

  7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

  8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf eine Transportverzögerung zurückzuführen ist und von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, ist unsere Schadensersatzhaftung auf die Fracht und, wenn wir die Ware selbst anliefern, auf die Frachtkosten begrenzt, der uns für eine solche Leistung zustehen würde.

  9. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  10. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt- Epidemien, Pandemie, Streiks, Arbeitsunterbrechungen oder Verzögerungen bei der Rohstoffzufuhr, Rohstoffmangel und ähnliche Fälle sowohl bei uns als auch bei unseren Zulieferanten entbinden uns von der Lieferverpflichtung.

§ 6 Gefahrenübergang

  1. Mit der Herausgabe der Ware geht das Risiko des zufälligen Untergangs/Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf den Besteller über.

§ 7 Pflichten des Bestellers nach Erhalt der Lieferung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, auf den von Kraftfahrer erhaltenen folgenden Dokumenten: Kopie der Bestätigung des Warenempfangs, CMR- Frachtbrief, seine Unterschrift zu leisten und mit Firmenstempel zu versehen sowie diese Dokumente dem Kraftfahrer auszuhändigen. Der Besteller haftet für entstandenen bei uns Schaden im Zusammenhang mit Nichterfüllung der obigen Pflicht.

  2. Der Besteller kann Mangelrüge unverzüglich nach der Entdeckung von Mängeln, bei Fehlmengen spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der Ware geltend machen.

  3. Die Mangelrüge darf in der Schriftform oder per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse [email protected] erfolgen.

  4. Die Mangelrüge wird innerhalb von 7 Werktagen ab dem Datum ihres Eingangs geprüft. In Antwort auf die Mangelrüge werden wir auch über das Datum des Wareneingangs oder des Warenaustauschs informieren.

  5. Der Besteller ist verpflichtet, die Mängel ausführlich per E-Mail zu beschreiben.

§ 8 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist, sobald Mängel entdeckt werden.

  2. Soweit ein Mangel (Qualitätsmängel) der bestellten Ware vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten im Zusammenhang mit der Abholung der Ware vom Lieferort zu tragen.

  3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

  4. Andere als die in Abs.3 ausdrücklich vorgesehenen Mängelgewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen und die Dauer der Gewährleistung ist auf ein Jahr beschränkt.

  5. Die Haftung aus unerlaubter Handlung und Vertrag ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die von uns vorsätzlich verursacht wurden.

  6. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der bestellten Mengen geltend als genehmigt und nicht als Mangel.

  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Produkthaftung

  8. Wir haften nicht, wenn nach dem Weiterverkauf unserer Ware ein Mangel festgestellt wird, es sei denn, der Sachmangel ist auf fehlerhafte Herstellung zurückzuführen und tritt innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung der Ware durch uns an den Besteller auf. In diesem Fall kann der Besteller in Rahmen der Gewährleistung einen Tausch der Ware und ihre Lieferung an den Lieferort verlangen. Andere Ansprüche aus der Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen.

  9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller als Treuhänder auch nach der Abtretung ermächtigt.

  3. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Restrukturierungsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Im Falle eins Zahlungsverzuges sind wir ebenfalls zur Offenlegung der Abtretung berechtigt.

  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt die Regelung über Eigentumsvorbehalt aus § 9 Abs. 1-4 im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Vertraulichkeit / Unterlagen

  1. Der Besteller darf nicht die von uns erlangten kaufmännischen, technischen sowie sonstigen Informationen Dritten zugänglich machen, es sei den, dass die Informationen allgemein oder auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind. Dies gilt nach Beendigung des Vertrages.

  2. Alle von uns überlassenen Unterlagen sind zusammen etwa angefertigte Vervielfältigung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf unser erstes Anfordern zurückzugeben, sofern den Besteller nicht ein weitgehendes Nutzungsrecht zusteht.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

  1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbeson¬dere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§ 12 Rechtswahl / Erfüllungsort/ Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem polnischen Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf („CISG„) sowie sonstige, internationale kauf- oder werkvertragsrechtliche Bestimmungen finden keine Anwendung.

  2. Ausschließlicher (örtliche) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht des Sitzes des Verkäufers.

§ 13 Schlussbestimmung

  1. Der Vertrag ist in polnischer und deutscher Sprache verfasst. Im Falle von Nichtübereinstimmungen ist der Inhalt des Vertrages in polnischer Sprache verbindlich.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 



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